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Änderung § 5 1. FlGDV vom 23.01.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 1. FlGDV, alle Änderungen durch Artikel 4 EiFlRÄndV am 23. Januar 2019 und Änderungshistorie des 1. FlGDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 1. FlGDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung | § 5 1. FlGDV n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ausnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Von der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 sind Betriebe ausgenommen, die wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine oder 75 Rinder oder 75 Schafe schlachten. 2 Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge errechnet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Von der Meldepflicht nach § 4 Absatz 1 sind Betriebe ausgenommen, die pro Woche durchschnittlich höchstens 500 Schweine oder höchstens 150 Rinder oder höchstens 75 Schafe schlachten. 2 Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge errechnet. |
(2) 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Meldegrenze nach Absatz 1 auf bis zu 1.000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen. 2 Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens 60 Prozent der in diesem Land gewerblich geschlachteten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden. |
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