Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 1. FlGDV vom 23.01.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 1. FlGDV, alle Änderungen durch Artikel 4 EiFlRÄndV am 23. Januar 2019 und Änderungshistorie des 1. FlGDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 1. FlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 5 1. FlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Von der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 sind Betriebe ausgenommen, die wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine oder 75 Rinder oder 75 Schafe schlachten. 2 Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge errechnet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Von der Meldepflicht nach § 4 Absatz 1 sind Betriebe ausgenommen, die pro Woche durchschnittlich höchstens 500 Schweine oder höchstens 150 Rinder oder höchstens 75 Schafe schlachten. 2 Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge errechnet.

(2) 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Meldegrenze nach Absatz 1 auf bis zu 1.000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen. 2 Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens 60 Prozent der in diesem Land gewerblich geschlachteten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden.



(heute geltende Fassung)