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§ 1 - 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-2 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-2 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 1 Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen
(1) 1Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. 3Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen. 4Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. 5Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. 6Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 7Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 8Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Der Zulassungsbescheid ergeht schriftlich oder elektronisch.
Text in der Fassung des Artikels 143 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 1 2. FlGDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 143 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 26.02.2011 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 17.02.2011 BGBl. I S. 266 |
aktuell | vor 26.02.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 2. FlGDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. FlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FlGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 2. FlGDV Antragsinhalt (vom 01.01.2024)
... Der Zulassungsantrag nach § 1 muss enthalten: 1. Name und Anschrift des antragstellenden Unternehmens, im Falle von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 143 SchriftVG Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... In § 1 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November ...
Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 266
Artikel 2 RiFlEtikettVuaÄndV Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...
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