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§ 7 - 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-2 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-2 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 7 Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Inhalte.
(2) Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des Fleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Inhalte.
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Zitierungen von § 7 2. FlGDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 2. FlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FlGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 2. FlGDV Fortbildungskurs, Fortbildungsprüfung
... der Sachkundeprüfung mit Ausnahme des § 13 anzuwenden. Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zuständige Landesbehörde auf den theoretischen Prüfungsteil ...
Anlage 1 2. FlGDV (zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) Sachkundeprüfung (vom 23.01.2019)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8446/a157168.htm