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§ 13 - 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-2 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-2 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 13 Wiederholung der Sachkundeprüfung
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
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Zitierungen von § 13 2. FlGDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 2. FlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FlGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 2. FlGDV Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
... Prüfungsteilnehmer auf die Vorschriften über die Wiederholungsprüfung nach § 13 hinzuweisen. ...
§ 15 2. FlGDV Fortbildungskurs, Fortbildungsprüfung
... Verordnung über die Durchführung der Sachkundeprüfung mit Ausnahme des § 13 anzuwenden. Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zuständige Landesbehörde auf den ...
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