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Anlage 1 - 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)

Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-2 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) Sachkundeprüfung



Abschnitt 1 Theoretische Prüfung

In der theoretischen Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die einschlägigen, in Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe a und c für den Ausbildungskurs aufgeführten fachlichen und rechtlichen Grundlagen kennt und verstanden hat.

Abschnitt 2 Praktische Prüfung

Der praktische Teil der Prüfung besteht aus zwei Teilen: Teil A - Klassifizierung, Teil B - Verwiegung und Schnittführung. Der Prüfling hat darin nachzuweisen, dass er die theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht.

Teil 1 Rinder- und Schafschlachtkörper

A.
Klassifizierung

1.
In der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Rinder- und Schafschlachtkörpern sind vom Prüfungsteilnehmer in zwei Durchgängen jeweils mindestens 30 Schlachtkörper der jeweiligen Tierart in Kategorien und Handelsklassen einzureihen. Nach der Auswertung des ersten Klassifizierungsdurchgangs wird mit dem Prüfungsteilnehmer die vom Prüfer für jeden einzelnen Schlachtkörper festgelegte Klassifizierung durchgesprochen. Das Ergebnis des zweiten Klassifizierungsdurchgangs ist prüfungsentscheidend.

1.1
Bei Rinderschlachtkörpern dürfen die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens eine Untergruppe (Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen. Abweichungen, die über eine Untergruppe hinausgehen, werden höchstens bei 10 Prozent der Schlachtkörper je Merkmal (Fleischigkeit und Fettabdeckung) toleriert. Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein. Abweichungen in der Kategorieneinstufung werden höchstens bei 10 Prozent der Schlachtkörper toleriert. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.

1.2
Bei Schafschlachtkörpern dürfen die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens 10 Prozent je Merkmal (Kategorie, Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen. Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.

2.
Die Prüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die für die Kategorienbestimmung relevante Geschlechtsbestimmung nicht fehlerfrei erfolgt.

B.
Verwiegung/Schnittführung

Am Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden.

Teil 2 Schweineschlachtkörper

A.
Klassifizierung

In der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern muss der Prüfungsteilnehmer darlegen, dass er die Funktion und die Bedienung der Klassifizierungsgeräte sowie das Zweipunktverfahren nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (ZP-Verfahren) beherrscht. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

I.
Klassifizierung mit Choirometern

Der Prüfungsteilnehmer hat am Schlachtband unter Praxisbedingungen an 30 Schlachtkörpern die Maße nach Anlage 2 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu ermitteln. Einer vorherigen Referenzfestlegung bedarf es nicht.

1.
Klassifizierung mit Sondengeräten

Bei Sondengeräten (invasives Verfahren) gelten folgende Toleranzen:

1.1
Am einzelnen Schlachtkörper:

1.1.1
Der Einstich muss in der Höhe (caudal/cranial) zwischen der zweit- und drittletzten Rippe liegen.

1.1.2
Der Einstich 7 cm seitlich der Trennlinie (medial/lateral) darf höchstens um +/- 1,0 cm abweichen.

1.1.3
Der Ausstich in der Bauchhöhle muss 4 cm seitlich der äußeren Kante des Wirbelkörpers liegen und darf höchstens um +/- 0,5 cm abweichen.

1.1.4
Der Abstand zur Oberfläche des Schlachtkörpers, der am Ende der Querplatte der Kontrollnadel 8 cm caudal/cranial vom Einstich erreicht wird, darf höchstens 1,0 cm betragen.

1.2
Für die Prüfungsstichprobe darf die in 1.1 definierte Einstichstelle nur in 10 Prozent der Fälle um höchstens eine Rippe verfehlt werden, die unter 1.1.2 bis 1.1.4 genannten Toleranzen dürfen jeweils höchstens in 10 Prozent der Fälle überschritten werden. Kumulieren ist zulässig, jedoch sind je Merkmal nicht mehr als fünf Überschreitungen zulässig. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.

2.
Klassifizierung mit Ultraschallgeräten

Für Ultraschallgeräte (nicht invasives Verfahren) gelten bezogen auf die Markierungsstelle folgende Toleranzen:

2.1
Am einzelnen Schlachtkörper:

2.1.1
Die Markierungsstelle liegt

-
beim CSB-Ultrameater 7 cm seitlich der Trennlinie, 12 cm oberhalb (caudal) der Messstelle,

-
beim US-Porkitron (Pistole mit Aluminiumgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 11 cm oberhalb (caudal) der Messstelle und

-
beim US-Porkitron (Pistole mit Kunststoffgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 8 cm oberhalb (caudal) der Messstelle.

Die Markierungsstelle darf caudal/cranial und medial/lateral jeweils höchstens um 1,0 cm abweichen.

2.1.2
Der/Die Querbalken der Markierung muss/müssen beim US-Porkitron waagerecht verlaufen. Die Verlängerung des Querbalkens (bei Aluminiumpistolen der caudal gelegene Querbalken) darf an der Trennlinie caudal/cranial höchstens um 1,0 cm abweichen.

Beim CSB-Ultrameater werden die Videoaufzeichnungen der klassifizierten Schlachtkörper zur Kontrolle des korrekten Schallaustritts herangezogen.

2.2
Für die Prüfungsstichprobe dürfen die unter 2.1 genannten Toleranzen für Messungen am einzelnen Schlachtkörper jeweils in höchstens 10 Prozent der Fälle überschritten werden. Kumulieren ist zulässig, jedoch sind je Toleranzmerkmal nicht mehr als fünf Überschreitungen zulässig. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.

II.
Klassifizierung mit einer AutoFOM-Anlage

Die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage sind vom Prüfungsteilnehmer fehlerfrei zu erklären und zu demonstrieren. Die Prüfung bezieht sich auf folgende Abschnitte:

1.
Prüfung der Software,

2.
Prüfung der Hardware,

3.
Prüfung des technischen Umfeldes,

4.
eichtechnische Kontrollen und

5.
allgemeine Kontrollen.

Sofern der Prüfungsteilnehmer die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage nicht fehlerfrei erklären und demonstrieren kann, ist die Prüfung nicht bestanden.

III.
Klassifizierung mit dem ZP-Verfahren

1.
Die für die Prüfung im ZP-Verfahren zugrunde zu legenden Messwerte (Referenzwerte) werden vom Prüfer an zwanzig Schweineschlachtkörpern festgelegt. Die Referenzwerte werden durch Messungen am Schweineschlachtkörper nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ermittelt.

2.
Prüfer und Prüfungsteilnehmer haben das gleiche Messwerkzeug zu benutzen.

3.
Es sind zwei Prüfungsdurchgänge durchzuführen. Die Ergebnisse des ersten Durchgangs sind mit den Teilnehmern zu besprechen. Der zweite Prüfungsdurchgang ist nicht erforderlich für die Prüfungsteilnehmer, die im ersten Prüfungsdurchgang die festgelegten Werte innerhalb der unter 4. genannten Toleranzen an allen Schlachtkörpern erbracht haben.

4.
Im zweiten Durchgang muss der Prüfungsteilnehmer die festgelegten Werte innerhalb folgender Toleranzen erbringen:

4.1
Am einzelnen Schlachtkörper dürfen die von ihm gemessenen Werte von den ermittelten Referenzwerten bei der Speckdicke höchstens um +/- 2 mm und beim Fleischmaß höchstens um +/- 3 mm abweichen.

4.2
Abweichungen, die über die unter 4.1 genannten Maße hinausgehen, werden maximal bei jeweils 10 Prozent der Schlachtkörper toleriert; dabei ist Kumulieren zulässig, jedoch sind je Toleranzmerkmal nicht mehr als drei Überschreitungen zulässig.

Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.

B.
Verwiegung/Schnittführung

Am Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 2. FlGDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 5 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 7 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
vom 17.06.2014 BGBl. I S. 793
aktuell vorher 26.02.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
vom 17.02.2011 BGBl. I S. 266
aktuellvor 26.02.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 2. FlGDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 2. FlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 2. FlGDV Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer
... besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Inhalte. (2) Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des ...
§ 12 2. FlGDV Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
... hat. Das Bestehen der praktischen Prüfung bestimmt sich nach den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 2. (2) Der Prüfungsteilnehmer erhält von der zuständigen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
neugefasst durch B. v. 16.08.1990 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
§ 2 SchwHKlV Einstufung in Handelsklassen (vom 08.11.2024)
... Einstufung in Handelsklassen bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer 1.2 Satz 1 und 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung genannten Toleranzen entsprechen. Die genannten Toleranzen dürfen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 266
Artikel 2 RiFlEtikettVuaÄndV Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen." 2. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 Buchstabe A Nummer 1 wird wie ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Artikel 7 EiuFleischHRÄndV Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... geschlachtet werden, in selbigem tätig ist" ersetzt. 2. In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer I 1.1.1 wird die Angabe „2./3. letzten" durch die ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 1 EiFlRÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... als eine Untergruppe betragen, bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 1 Buchstabe A Nummer 1.1 Satz 1 und 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung genannten Toleranzen entsprechen. Abweichungen bei der Einstufung in Kategorien bleiben im Fall ...
Artikel 2 EiFlRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... Einstufung in Handelsklassen bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer 1.2 Satz 1 und 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung genannten Toleranzen entsprechen. Die genannten Toleranzen dürfen planmäßig weder ...
Artikel 5 EiFlRÄndV Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird aufgehoben. 2. In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer III .1 wird das Wort „mindestens" gestrichen. 3. In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 ... Teil 2 Buchstabe A Nummer III.1 wird das Wort „mindestens" gestrichen. 3. In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer III .4.2 wird das Wort „fünf" durch das Wort „drei" ...