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Anlage 2 - 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)

Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-2 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1) Inhalt des Ausbildungskurses


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Ausbildungskurs setzt sich aus einem praktischen und einem theoretischen Teil zusammen:

1.
Praktischer Teil

Im praktischen Teil ist die korrekte Schnittführung nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung und die Verwiegung von Schlachtkörpern zu erläutern und die korrekte Anwendung der Klassifizierungssysteme und der in Deutschland zugelassenen Klassifizierungsgeräte und Klassifizierungsverfahren zu unterrichten.

2.
Theoretischer Teil

Im theoretischen Teil werden Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:

a)
fachspezifische Kenntnisse über

-
die Klassifizierungssysteme und die zugelassenen Klassifizierungsverfahren,

-
die Anwendung, Funktion und Kontrolle von Klassifizierungsgeräten,

-
die Schlachtkörperanatomie und die Schnittführung und

-
die Grundlagen der Schlachttechnologie,

b)
die Struktur der Vieh- und Fleischbranche und die Zuständigkeiten der beteiligten Institutionen sowie

c)
die einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere

aa)
die europäischen und nationalen Bestimmungen über Handelsklassen und Preismeldungen für die jeweilige Tierart (Rinder-, Schweine- bzw. Schafschlachtkörper),

bb)
das Handelsklassengesetz,

cc)
das Fleischgesetz und seine Durchführungsverordnungen, dd) das Lebensmittelhygienerecht (Auszüge),

ee)
das Eichrecht (Auszüge),

ff)
die Viehverkehrsverordnung (Auszüge),

gg)
das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (Auszüge),

hh)
die Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung (Auszüge) und

ii)
das Lebensmittelkennzeichnungsrecht (Auszüge).

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Zitierungen von Anlage 2 2. FlGDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 2. FlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 2. FlGDV Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer
... Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des Fleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Inhalte.  ...
§ 15 2. FlGDV Fortbildungskurs, Fortbildungsprüfung
... Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 des Fleischgesetzes bezieht sich auf den Inhalt der Anlage 2. Auf die Fortbildungsprüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die ...
Anlage 1 2. FlGDV (zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) Sachkundeprüfung (vom 23.01.2019)
... Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die einschlägigen, in Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe a und c für den Ausbildungskurs aufgeführten fachlichen und rechtlichen Grundlagen kennt und ...