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Anlage 2 - 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-2 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Geltung ab 19.11.2008; FNA: 7843-6-2 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1) Inhalt des Ausbildungskurses
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Ausbildungskurs setzt sich aus einem praktischen und einem theoretischen Teil zusammen:
- 1.
- Praktischer Teil
Im praktischen Teil ist die korrekte Schnittführung nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung und die Verwiegung von Schlachtkörpern zu erläutern und die korrekte Anwendung der Klassifizierungssysteme und der in Deutschland zugelassenen Klassifizierungsgeräte und Klassifizierungsverfahren zu unterrichten. - 2.
- Theoretischer Teil
Im theoretischen Teil werden Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:- a)
- fachspezifische Kenntnisse über
- -
- die Klassifizierungssysteme und die zugelassenen Klassifizierungsverfahren,
- -
- die Anwendung, Funktion und Kontrolle von Klassifizierungsgeräten,
- -
- die Schlachtkörperanatomie und die Schnittführung und
- -
- die Grundlagen der Schlachttechnologie,
- b)
- die Struktur der Vieh- und Fleischbranche und die Zuständigkeiten der beteiligten Institutionen sowie
- c)
- die einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere
- aa)
- die europäischen und nationalen Bestimmungen über Handelsklassen und Preismeldungen für die jeweilige Tierart (Rinder-, Schweine- bzw. Schafschlachtkörper),
- bb)
- das Handelsklassengesetz,
- cc)
- das Fleischgesetz und seine Durchführungsverordnungen, dd) das Lebensmittelhygienerecht (Auszüge),
- ee)
- das Eichrecht (Auszüge),
- ff)
- die Viehverkehrsverordnung (Auszüge),
- gg)
- das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (Auszüge),
- hh)
- die Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung (Auszüge) und
- ii)
- das Lebensmittelkennzeichnungsrecht (Auszüge).
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Zitierungen von Anlage 2 2. FlGDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 2. FlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FlGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 2. FlGDV Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer
... Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des Fleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Inhalte. ...
§ 15 2. FlGDV Fortbildungskurs, Fortbildungsprüfung
... Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 des Fleischgesetzes bezieht sich auf den Inhalt der Anlage 2. Auf die Fortbildungsprüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die ...
Anlage 1 2. FlGDV (zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) Sachkundeprüfung (vom 23.01.2019)
... Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die einschlägigen, in Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe a und c für den Ausbildungskurs aufgeführten fachlichen und rechtlichen Grundlagen kennt und ...
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