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Änderung § 6 2. FlGDV vom 01.11.2023

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§ 6 2. FlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung
§ 6 2. FlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zulassungsantrag


(1) 1 Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierer ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2 Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine melderechtliche Hauptwohnung hat. 3 Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Antragsteller Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu übermitteln. 4 Die zuständige Behörde kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen.

(2) 1 Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

(Text alte Fassung)

2. zwei aktuelle Lichtbilder, die den in § 5 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung festgelegten Anforderungen entsprechen,

(Text neue Fassung)

2. zwei aktuelle Lichtbilder, die den in § 4 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung festgelegten Anforderungen entsprechen,

3. die Angabe, für welche Tierarten und im Falle der Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern für welche Gerätegruppen und -typen die Zulassung beantragt wird,

4. einen Nachweis über die Tätigkeit oder Ausbildung bei einem Klassifizierungsunternehmen,

5. die Erklärung, dass und wie die Unabhängigkeit des Klassifizierers nach § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes sichergestellt ist, und

6. den Nachweis über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung und über die erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes.

2 Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Zulassung zuständigen Behörde zu beantragen und eine Kopie oder Ablichtung dieses Antrages dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.



(heute geltende Fassung) 

 
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