§ 1 Gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper
(1) Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rindern gelten die in Anhang IV Teil A und Anhang VII Teil I der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
(EWG) Nr. 234/79,
(EG) Nr. 1037/2001 und
(EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, bezeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Ausnahme der Fleischigkeitsklasse S. Die Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen sind entsprechend der Anlage in die dort bezeichneten Untergruppen zu unterteilen.
(2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt jünger als acht Monate alt waren sowie solche, die zum Schlachtzeitpunkt mindestens acht Monate alt waren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 2 RindHKlV Einstufung in Handelsklassen (vom 08.11.2024) ... des Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die ... (2) Bei einer freiwilligen Einordnung von Rinderschlachtkörpern in das in § 1 Absatz 1 bezeichnete Handelsklassenschema gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die Rechtsakte der ... sofern die Geschlechtsbestimmung korrekt ist. (4) Die Verwendung anderer als der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Handelsklassen und Kategorien ist nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Artikel 1 HdlKlRÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ... vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... a) In Absatz 1 werden aa) in Satz 1 die Angabe „§ 1 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" und bb) in Satz 2 die ... werden aa) in Satz 1 die Angabe „§ 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" und bb) in Satz 2 die Wörter „im jeweils vorangegangenen ... 2 und 3. d) Im neuen Absatz 2 werden aa) die Angabe „§ 1 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" ersetzt und bb) nach den ... Absatz 2 werden aa) die Angabe „§ 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" ersetzt und bb) nach den Wörtern „Europäischen ... Union" eingefügt. e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" ersetzt. 3. § 3 wird wie ... e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 ...
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 1 EiFlRÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ... des Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die ... der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Rinder schlachten und Rindfleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den ...
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8447/a157181.htm