§ 3 Kennzeichnung
(1)
1Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder durch von der Landesbehörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, 2a, 3a sowie 4 und 5 der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen:
- 1.
- Buchstabe der Kategoriebezeichnung,
- 2.
- Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen der Untergruppe und
- 3.
- Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Untergruppe.
2Satz 1 gilt nicht für nach Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kennzeichnungselementen ist der Schlachtkörper mit dem Schlachtdatum und dem Schlachtgewicht zu kennzeichnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenRindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
§ 10 RiFlEtikettV Ordnungswidrigkeiten (vom 08.11.2024) ... aufbewahrt, 3. bis 8. (aufgehoben) 9. entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1914
Artikel 1 HdlKlRÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ... 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Kennzeichnung (1) Klassifizierte ... 1 Absatz 1" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Kennzeichnung (1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer ... 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder Absatz 3 dieser Verordnung, einen Rinderschlachtkörper ...
Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 266
Artikel 1 RiFlEtikettVuaÄndV Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung ... Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen. § 9b ... Nummern 9 und 10 angefügt: „9. entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen ...
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8447/a157183.htm