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Synopse aller Änderungen der RindHKlV am 18.03.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. März 2022 durch Artikel 4 der MORÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RindHKlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

RindHKlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
RindHKlV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper
§ 2 Einstufung in Handelsklassen
§ 3 Kennzeichnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 3a Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Anlage (zu § 1)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper


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(1) Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rindern gelten die in Anhang IV Teil A und Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) bezeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Ausnahme der Fleischigkeitsklasse S. Die Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen sind entsprechend der Anlage in die dort bezeichneten Untergruppen zu unterteilen.



(1) Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rindern gelten die in Anhang IV Teil A und Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, bezeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Ausnahme der Fleischigkeitsklasse S. Die Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen sind entsprechend der Anlage in die dort bezeichneten Untergruppen zu unterteilen.

(2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt jünger als acht Monate alt waren sowie solche, die zum Schlachtzeitpunkt mindestens acht Monate alt waren.



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§ 3a (neu)




§ 3a Datenverarbeitung und Datenübermittlung


vorherige Änderung

 


Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.