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Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (18. RSA-ÄndV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), dessen Satz 1 Nr. 3 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa geändert und dessen Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 468), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 28d Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Für Dokumentationen, die im dritten Quartal 2008 erstellt worden sind, endet die Übermittlungsfrist nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c abweichend am 23. Februar 2009. Fehlen Dokumentationen, die im dritten Quartal 2008 hätten erstellt werden müssen, zählen diese hinsichtlich des Fehlens von zwei aufeinanderfolgenden Dokumentationen nicht mit. Dokumentationen, die im Hinblick auf das Dokumentationsintervall in einem unmittelbar vor und nach dem dritten Quartal 2008 liegenden Dokumentationszeitraum hätten erstellt werden müssen, zählen als zwei aufeinanderfolgende Dokumentationen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe c. Satz 3 gilt nicht, wenn im dritten Quartal 2008 erstellte Dokumentationen innerhalb der maßgeblichen Frist übermittelt worden sind." - 2.
- In § 28g Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter jeweils innerhalb eines Jahres" durch die Wörter jeweils innerhalb von fünfzehn Monaten" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. November 2008.
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