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Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung, der Auslandsumzugskostenverordnung und der Heimaturlaubsverordnung (ATGVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung
Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ein Berechtigter, dem Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 gezahlt wird, erhält eine Reisebeihilfe für Heimfahrten für je drei Monate der Trennung. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde den Anspruchszeitraum auf je zwei Monate festlegen; dies gilt für die Fälle des § 12 Abs. 7 entsprechend. Anderen Berechtigten, denen keine uneingeschränkte Umzugskostenvergütung nach den §§ 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes zugesagt wurde, kann die oberste Dienstbehörde insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation der Betreffenden Reisebeihilfen nach den Sätzen 1 und 2 gewähren." - b)
- In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Empfängern eines Auslandsverwendungszuschlags nach § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes, die in schwimmenden Verbänden eingesetzt sind, und Empfängern eines Auslandszuschlags nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes mindestens der Stufe 10, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen nach den Grundsätzen des Absatzes 6 für eine Reise für sie und die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort gewährt werden."
- 2.
- Dem § 15 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Ändert sich für einen Trennungsgeldempfänger im Inland auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 vom Inland in das Ausland der neue Dienstort für längstens zwölf Monate, können nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft im Inland erstattet werden, wenn dem Berechtigten die Aufgabe der Unterkunft nicht zuzumuten ist."
Artikel 2 Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
Die Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2360), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl 20" durch die Zahl 30" und die Zahl 10" durch die Zahl 15" ersetzt.
- 2.
- § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort Zweifachen" durch das Wort Dreifachen" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Zahl 20" durch die Zahl 10" ersetzt.
- c)
- In Satz 3 wird das Wort Zweifache" durch das Wort Dreifache" ersetzt.
- d)
- In Satz 4 wird die Zahl 20" durch die Zahl 30" ersetzt.
- 3.
- § 21 wird wie folgt gefasst:
§ 21 Übergangsvorschrift
Soweit für Umzüge aus Anlass von Versetzungen, Abordnungen und Kommandierungen Beiträge nach § 11 oder § 12 vor dem 1. Januar 2006 gezahlt wurden, ist die Auslandsumzugskostenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 3 Änderung der Heimaturlaubsverordnung
§ 4 Abs. 2 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die durch die Verordnung vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2741) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (2) Der Fahrkostenzuschuss wird grundsätzlich als Sachzuwendung in Form eines Fahrscheins der zweiten Bahnklasse oder, falls eine Flugreise notwendig ist, eines Flugscheins der niedrigsten Flugklasse für die Fahrt vom ausländischen Dienstort zum Sitz der zuständigen inländischen Dienststelle und zurück gewährt. Von finanziellen Belastungen, die daraus erwachsen, wird der oder die Anspruchsberechtigte freigestellt. Ferner werden die Kosten des angemessenen Zu- und Abgangs und der Beförderung von unbegleitetem Reisegepäck der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen bis zu 20 Kilogramm je Person und Strecke erstattet. Satz 2 gilt entsprechend. Wurde aus Gründen, die der oder die Anspruchsberechtigte nicht zu vertreten hat, keine Sachzuwendung in Anspruch genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten erstattet. Satz 2 gilt entsprechend. Wurde die Sachzuwendung aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten bis zur Höhe der Kosten erstattet, die der Dienststelle bei Gewährung der Sachzuwendung entstanden wären."
Artikel 4 Weitere Änderung der Heimaturlaubsverordnung
§ 4 Abs. 2 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- 2.
- Folgender Satz wird angefügt:
Für Nebenkosten der Reise wird eine Pauschale gewährt, die vom Auswärtigen Amt durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen festgesetzt wird."
Artikel 5 Inkrafttreten
Die Artikel 1 und 4 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft; im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. November 2008.
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