Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Schlussformel - Fünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (50. BEG§ 172DV k.a.Abk.)

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.




Anzeige