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Änderung § 1 Tätowiermittel-Verordnung vom 24.07.2014

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2014 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.01.2016 BGBl. I S. 108
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemein verbotene Stoffe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von

(Text neue Fassung)

1 Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von

1. Mitteln zum Tätowieren oder

2. mit den in Nummer 1 bezeichneten Mitteln vergleichbaren Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben,

vorherige Änderung

dürfen die in Satz 2 genannten Stoffe nicht verwendet werden. Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind

1. Stoffe, die in Anlage 1 oder Anlage 3 Teil A für den dort in Spalte f genannten Anwendungsbereich 2, 3 oder 4 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. September 2008 (BGBl. I S. 1840) geändert worden ist, aufgeführt sind,



dürfen die in Satz 2 genannten Stoffe nicht verwendet werden. 2 Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind

1. Stoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 vom 28. Juli 2015 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist,

a) in Anhang II
aufgeführt sind oder

b) in Anhang IV aufgeführt sind und nach Anhang IV Spalte g nur in auszuspülenden oder abzuspülenden Mitteln, nicht in Mitteln, die auf Schleimhäute aufgetragen werden, oder nicht in Augenmitteln verwendet werden dürfen,


2. Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen in eines oder mehrere der in Anlage 1 aufgeführten Amine aufspalten,

3. die in Anlage 2 aufgeführten Farbstoffe,

4. para-Phenylendiamin sowie sein Hydrochlorid oder Sulfat (CI 76060).