Tools:
Update via:
Zitierungen von Anlage 1 Tätowiermittel-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TätMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TätMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TätMV Allgemein verbotene Stoffe (vom 30.01.2016)
... die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen in eines oder mehrere der in Anlage 1 aufgeführten Amine aufspalten, 3. die in Anlage 2 aufgeführten Farbstoffe, ...
§ 2 TätMV Mitteilungspflichten
... liegt, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mitzuteilen, an welchem Ort das Mittel nach § 1 Satz 1 hergestellt wird. Der Hersteller kann die Verpflichtung nach Satz 1 auf einen Beauftragten ... des Mittels. (2) Der Hersteller oder der für die Einfuhr des Mittels nach § 1 Satz 1 Verantwortliche hat dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ...
§ 3 TätMV Kennzeichnung
... Mittel nach § 1 Satz 1 dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn folgende ... oder Tattoo colour", soweit es sich um ein Mittel im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 handelt, 2. die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche ... es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden, soweit es sich um Mittel im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 2 handelt, 3. die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen, ...
§ 4 TätMV Gute Herstellungspraxis
... der Herstellung von Mitteln nach § 1 Satz 1 sind die Grundsätze der Guten Herstellungspraxis zu berücksichtigen. ...
§ 5 TätMV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 einen dort aufgeführten Stoff verwendet. (2) ... macht oder 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 oder 7 ein Mittel nach § 1 Satz 1 in den Verkehr bringt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 ... wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 ein Mittel nach § 1 Satz 1 in den Verkehr bringt. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8455/v157244.htm