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Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (1. SvEVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,". - b)
- Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:
13. Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,- 14.
- Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe 205" durch die Angabe 210", die Angabe 45" durch die Angabe 46" und die Angabe 80" jeweils durch die Angabe 82" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe 198" durch die Angabe 204" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe 3,45" durch die Angabe 3,55" und die Angabe 2,80" durch die Angabe 2,88" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8456/index.htm