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§ 4 - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
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Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
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§ 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung
(1) 1Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. 2Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.
(2) 1Der Eigentümer hat das Formblatt und die Bescheinigungen spätestens 14 Tage nach der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten abzusenden. 2Die Unterlagen müssen dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger jedoch spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist zugehen. 3Soweit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für die Übersendung der Unterlagen einen geeigneten digitalen Zugang eröffnet hat, kann der Eigentümer diesen verwenden.
(3) 1Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. 2Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. 3Dabei hat der ausführende Schornsteinfeger das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen elektronisch in maschinell auslesbarer und auswertbarer Form unter Angabe der Objektnummer laut Feuerstättenbescheid zu übermitteln, soweit der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für die Übersendung der Unterlagen einen geeigneten digitalen Zugang eröffnet hat. 4Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. 2Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung G. v. 3. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 106 m.W.v. 9. April 2025
Frühere Fassungen von § 4 SchfHwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.04.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung vom 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106 |
aktuell vorher | 22.07.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2495 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 284 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 SchfHwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchfHwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchfHwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SchfHwG Mängel (vom 22.07.2017)
... Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt ( § 4 ) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ...
§ 14a SchfHwG Feuerstättenbescheid (vom 09.04.2025)
... Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf die Frist des § 4 Absatz 2 hin. (3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs ...
§ 19 SchfHwG Führung des Kehrbuchs (vom 09.04.2025)
... und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen; 5. in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der ... Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4 . (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat die Eintragungen im ...
§ 24 SchfHwG Bußgeldvorschriften (vom 09.04.2025)
... 3a. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 ein Gerät verwendet, 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 das Formblatt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig absendet, 5. ... Formblatt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig absendet, 5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 das Formblatt oder eine ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 12
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und ÜberprüfungsordnungV. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 12
Verordnung zur Änderung der Kehr- und ÜberprüfungsordnungV. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer VorschriftenV. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und ÜberprüfungsordnungV. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Zitat in folgenden Normen
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
§ 71n GEG Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (vom 01.01.2024)
... nach der Aufforderung für jede Etagenheizung jeweils das zuletzt eingereichte Formblatt nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung oder die nach Satz 2 ...
Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 12
§ 5 KÜO Formblätter (vom 01.07.2013)
... die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 1. SchfHwGÄndG
... 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen". b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Nachweise; ... b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung". c) Die Angaben zu den §§ 9 ... die im Einzelnen in die Handwerksrolle eingetragen sind." 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung ... eingetragen sind." 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung (1) Jeder Eigentümer eines ... Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf die Frist des § 4 Absatz 2 hin. (3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage der Daten des ... zu melden, wenn 1. das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und 2. die Durchführung der Arbeiten auch nicht ...
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... nach der Aufforderung für jede Etagenheizung jeweils das zuletzt eingereichte Formblatt nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung oder die nach Satz 2 ...
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung
G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
Artikel 1 SchfHwGuHwOÄndG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... § 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 (weggefallen)". 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... aa) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 das Formblatt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig absendet,". ... 16. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist" durch die Wörter „binnen 14 Tagen nach Ablauf der im ...
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
Artikel 1 KÜOÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes" die Wörter „und die Bescheinigung ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 284 10. ZustAnpV Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... In § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 4 Absatz 4 Satz 1, § 20 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 sowie § 29 Absatz 2 Satz 2 ...
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