Tools:
Update via:
§ 11 - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
| |
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
| |
§ 11 Vertretung
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen.
(2) 1Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen. 2Im Rahmen ihrer Vereinbarungen über die Vertretung können die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auch Vereinbarungen über den Einsatz von betriebsangehörigen Vertretern nach § 11b für die Durchführung der Feuerstättenschau und der dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 treffen.
(3) 1Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhindert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen; anderenfalls soll die Behörde einen oder mehrere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich als Vertreter bestimmen und die Vertretung anordnen. 3Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
(4) 1Die von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 angeordnete Vertretung hat seine Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. 2Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf diese angeordnete Vertretung entsprechend anzuwenden. 3Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen. 4Wenn für den Vertreter nach Absatz 3 ein Betriebsangehöriger als Vertreter nach § 11b bestellt ist, darf dieser auch in dem Bezirk, für den die Vertretung nach Absatz 3 angeordnet ist, für die Durchführung der Feuerstättenschau und der dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 eingesetzt werden.
(5) 1Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 angeordneten Vertretung die Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. 2Nach Beendigung der Vertretung hat der Vertreter
- 1.
- dem vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Daten und Unterlagen zurückzugeben und neu gewonnene Daten und neue Unterlagen zu übergeben,
- 2.
- sämtliche bei ihm verbliebene Daten zu löschen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, und
- 3.
- den vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die durchgeführten Arbeiten zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung G. v. 3. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 106 m.W.v. 9. April 2025
Frühere Fassungen von § 11 SchfHwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.04.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung vom 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106 |
aktuell vorher | 22.07.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2495 |
aktuell | vor 22.07.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 SchfHwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SchfHwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchfHwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 SchfHwG Bestellung und kommissarische Verwaltung (vom 09.04.2025)
... mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Bezirk ist innerhalb von drei Jahren nach der letzten ...
§ 11a SchfHwG Verwaltung eines unbesetzten Bezirks (vom 22.07.2017)
... Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, ...
§ 11b SchfHwG Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau (vom 09.04.2025)
... (4) Bei einer Verhinderung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist § 11 anzuwenden. Der betriebsangehörige Vertreter wird im Namen und in Verantwortung des ...
§ 18 SchfHwG Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (vom 09.04.2025)
... die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden. (4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 1. SchfHwGÄndG
... 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung". c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt: „§ ... c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt: „§ 9 Öffentliche Ausschreibung § ... § 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung § 11 Vertretung § 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks § 12 ... benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten ... Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben." 11. § 11 wird durch folgende §§ 11 und 11a ersetzt: „§ 11 Vertretung ... ist der Bezirk erneut auszuschreiben." 11. § 11 wird durch folgende §§ 11 und 11a ersetzt: „§ 11 Vertretung (1) Der bevollmächtigte ... 11. § 11 wird durch folgende §§ 11 und 11a ersetzt: „ § 11 Vertretung (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der ... 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks (1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, ... über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden." 21. § 19 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung
G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
Artikel 1 SchfHwGuHwOÄndG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... Zuständigkeitsbereich" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „ § 11 Absatz 4 ist" durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 und 5 ist" ersetzt. ... In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 4 ist" durch die Wörter „ § 11 Absatz 4 und 5 ist" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Bezirk ... erneut auszuschreiben, soweit er nicht dauerhaft aufgelöst wird." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „benachbarten" ... (4) Bei einer Verhinderung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist § 11 anzuwenden. Der betriebsangehörige Vertreter wird im Namen und in Verantwortung des ...
Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 4 SchfNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 02.04.2009)
... nach der Verkündung außer Kraft. (3) In Artikel 1 treten die §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 am 1. Januar 2013 in Kraft. (4) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8458/a157266.htm