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§ 19 - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
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§ 19 Führung des Kehrbuchs



(1) 1In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift

a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder

b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder

c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;

2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;

3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;

4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;

5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;

6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;

7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;

8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.

2Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) 1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat die Eintragungen im elektronisch zu führenden Kehrbuch vollständig und chronologisch geordnet vorzunehmen sowie vorhandene Eintragungen regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. 2Als unvollständig oder unrichtig erkannte Eintragungen sind unverzüglich zu ergänzen oder zu aktualisieren. 3In den Fällen des Satzes 2 darf eine Eintragung nicht in einer Art und Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. 4Das Kehrbuch muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) 1Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,

2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und

3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.

2Der Nachfolger hat die übergebenen Kehrbücher und Unterlagen stichprobenartig auf Vollständigkeit des Datensatzes sowie elektronisch Gespeichertes auf maschinelle Auslesbarkeit zu prüfen. 3Er hat dem übergebenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger binnen sechs Wochen schriftlich oder elektronisch die ordnungsgemäße Übergabe zu bestätigen oder die Übergabe zu beanstanden. 4Im Fall einer Beanstandung hat der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger binnen drei Wochen die Übergabe nachzubessern. 5Satz 2 ist sodann mit einer Frist von drei Wochen entsprechend anzuwenden. 6Ist auch die Nachbesserung ungenügend oder erfolgt innerhalb der Prüffrist keine Rückmeldung durch den Nachfolger, ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen und der jeweils Säumige hierüber zu unterrichten. 7Unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung über die ordnungsgemäße Übergabe durch den Nachfolger oder die Aufsichtsbehörde hat der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. 8Wenn der übergebende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 4 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) 1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. 2Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. 3Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) 1Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. 3An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und

2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.

4Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 19 SchfHwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung
vom 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 16 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 85 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
aktuellvor 22.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 SchfHwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SchfHwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfHwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchfHwG Nachweise; Verordnungsermächtigung (vom 09.04.2025)
... Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen ...
§ 13 SchfHwG Allgemeine Aufgaben (vom 09.04.2025)
... nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 .  ...
§ 19a SchfHwG Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern (vom 01.12.2020)
... auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten ... dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich ...
§ 24 SchfHwG Bußgeldvorschriften (vom 09.04.2025)
... nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 8. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehrbuch, einen Feuerstättenbescheid oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 9. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 7 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 1. SchfHwGÄndG
... Bezirksschornsteinfeger". e) Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch die Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt: „§ 13 ... e) Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch die Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt: „§ 13 Allgemeine Aufgaben § 14 ... § 18 Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers § 19 Führung des Kehrbuchs § 19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und ... Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann." 6. § 5 wird wie folgt geändert: ... vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden." 21. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt." 22. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „19a Mitteilungspflichten von ... auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ... dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen." 23. § 20 wird wie folgt ... dd) Die Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 und 7 ersetzt: „6. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehrbuch, einen Feuerstättenbescheid oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 7. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht." ...

Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung
G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
Artikel 1 SchfHwGuHwOÄndG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... 13 werden nach dem Wort „Kehrbücher" die Wörter „nach Maßgabe des § 19 Absatz 2" eingefügt. 10. In § 14 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor ... nach § 11b, sofern bestellt, regelmäßig zu überwachen." 13. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie ... 7 werden die Nummern 8 und 9. ff) In der neuen Nummer 9 werden die Wörter „ § 19 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 19 Absatz 3 Satz 7" ersetzt. b) ... 9 werden die Wörter „§ 19 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „ § 19 Absatz 3 Satz 7" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Nummer 6 ...

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
... kann auch ohne besonderen Anlass die Vorlage des vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu führenden Kehrbuchs und der für die ...

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 16 WEMoG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
...  § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 19a Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 85 2. DSAnpUG-EU Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 2. § 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „dürfen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Schornsteinfegergesetz (SchfG)
neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
§ 26 SchfG Aufsichtsbehörde (vom 29.11.2008)
... kann auch ohne besonderen Anlass die Vorlage des vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu führenden Kehrbuchs und der für die ...