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§ 27 - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
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§ 27 Schließung der Zusatzversorgung



(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.



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Frühere Fassungen von § 27 SchfHwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2467

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 SchfHwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SchfHwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfHwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 SchfHwG Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (vom 01.01.2013)
... 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 ...
§ 39 SchfHwG Witwen- und Witwergeld (vom 01.01.2013)
... Witwen- oder Witwergeld in Höhe von jährlich 0,82 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, ... Absatz 1 Satz 2 beträgt in diesen Fällen 0,89 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, ...
§ 40 SchfHwG Waisengeld (vom 01.01.2013)
... bei Halbwaisen von Versorgungsberechtigten jährlich 0,3 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467
Artikel 1 SchfAVNOG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... Bezirksschornsteinfeger Kapitel 1 Organisation § 27 Schließung der Zusatzversorgung § 28 Träger der Zusatzversorgung; ... Bezirksschornsteinfeger Kapitel 1 Organisation § 27 Schließung der Zusatzversorgung (1) Die Zusatzversorgung der ... 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 ... Witwen- oder Witwergeld in Höhe von jährlich 0,82 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, ... Absatz 1 Satz 2 beträgt in diesen Fällen 0,89 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, ... bei Halbwaisen von Versorgungsberechtigten jährlich 0,3 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, ...

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 4 SchfNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 02.04.2009)
... Kraft. (3) In Artikel 1 treten die §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 am 1. Januar 2013 in Kraft. (4) Das Schornsteinfegergesetz in der ...