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§ 31 - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
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Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
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§ 31 Versorgungsverfahren
(1) 1Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. 2Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. 3Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. 4Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
(2) 1Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. 2Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. 3Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.
(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2495 m.W.v. 22. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 31 SchfHwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.07.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2495 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2467 |
aktuell | vor 01.01.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 SchfHwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SchfHwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchfHwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 1. SchfHwGÄndG
... so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden." 28. § 31 Absatz 4 wird aufgehoben. 29. Die §§ 43 und 44 werden durch folgende §§ 43, ...
Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467
Artikel 1 SchfAVNOG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... Kapitel 2 Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung § 31 Versorgungsverfahren § 32 Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von ... Kapitel 2 Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung § 31 Versorgungsverfahren (1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten ...
Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 4 SchfNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 02.04.2009)
... Kraft. (3) In Artikel 1 treten die §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 am 1. Januar 2013 in Kraft. (4) Das Schornsteinfegergesetz in der ...
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