(2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 1. SchfHwGÄndG ... 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung". c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt: „§ ... c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt: „§ 9 Öffentliche Ausschreibung § ... 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung § 11 Vertretung § 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks § 12 Aufhebung der Bestellung ... erneut auszuschreiben." 11. § 11 wird durch folgende §§ 11 und 11a ersetzt: „§ 11 Vertretung (1) Der bevollmächtigte ... Bezirksschornsteinfeger über die durchgeführten Arbeiten zu unterrichten. § 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks (1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 ...
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung
G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106