§ 12a Haftungsausschluss
Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder von dessen Vertreter besteht nicht.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 1. SchfHwGÄndG ... c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt: „§ 9 Öffentliche Ausschreibung § 9a ... Verwaltung eines unbesetzten Bezirks § 12 Aufhebung der Bestellung § 12a Haftungsausschluss". d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird wie folgt gefasst: ... c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 13. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Haftungsausschluss Eine Haftung des ... 4. 13. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „ § 12a Haftungsausschluss Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten ... im Bundesanzeiger verkündet werden. § 45 Anwendungsbestimmungen § 12a ist ab dem 1. Januar 2018 ...
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung
G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
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