§ 14a - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
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§ 14a Feuerstättenbescheid


§ 14a hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. 2Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet:

1.
die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind,

2.
die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und

3.
den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten.

3Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf die Frist des § 4 Absatz 2 hin.

(3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs

1.
zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung ändern oder

2.
für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für die bislang kein Feuerstättenbescheid ausgestellt wurde, zu erstellen.

(4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Ausstellung einer Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Ausstellung der Bescheinigung zu erlassen.

(5) 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. 2Der Feuerstättenbescheid gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung G. v. 3. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 106 m.W.v. 9. April 2025

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Frühere Fassungen von § 14a SchfHwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung
vom 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
aktuellvor 22.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14a SchfHwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a SchfHwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfHwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 SchfHwG Führung des Kehrbuchs (vom 09.04.2025)
... die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung; 4. das Datum und das Ergebnis ...
§ 20 SchfHwG Kosten; Verordnungsermächtigung (vom 09.04.2025)
... Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a , § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 12
§ 6 KÜO Gebühren (vom 21.01.2025)
...  2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes , 3. anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des ...
Anlage 3 KÜO (zu § 6) Gebührenverzeichnis (vom 21.01.2025)
... der Arbeitswerte 1 Feuerstättenbescheid ( § 14a SchfHwG )     Ausstellung und, soweit vom Eigentümer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 1. SchfHwGÄndG
... Bezirksschornsteinfeger". e) Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch die Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt: „§ ... e) Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch die Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt: „§ 13 Allgemeine Aufgaben § 14 ... 13 Allgemeine Aufgaben § 14 Feuerstättenschau § 14a Feuerstättenbescheid § 14b Gegenstands- und Streitwert § ... gestrichen. 16. § 14 wird durch folgende §§ 14, 14a und 14b ersetzt: „§ 14 Feuerstättenschau (1) Jeder ... Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. § 14a Feuerstättenbescheid (1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat ... ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Angabe „ § 14a " ersetzt. ddd) In Nummer 4 werden die Wörter „letzten ... Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a , § 15 Satz 1, § 16 und § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die ...

Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung
G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
Artikel 1 SchfHwGuHwOÄndG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „persönlich" gestrichen. 11. § 14a Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 2. KÜOÄndV
...  2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes , 3. anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des ... die Angabe „§ 14 Absatz 2 SchfHwG" durch die Angabe „ § 14a SchfHwG " ersetzt. b) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:  ...


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