1Ein Verwalter im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen.
2Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 24 SchfHwG Bußgeldvorschriften (vom 09.04.2025) ... rechtzeitig veranlasst, 2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 19a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 1. SchfHwGÄndG ... Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch die Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt: „§ 13 Allgemeine Aufgaben § 14 ... Bezirksschornsteinfegers § 19 Führung des Kehrbuchs § 19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern". f) Die Angaben ... soweit das Landesrecht dies zulässt." 22. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und ... veranlasst, 2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 19a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187