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§ 11b - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
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Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
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§ 11b Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau
(1) 1Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch beantragen, einen Angehörigen seines Betriebs als Vertreter für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 und die dabei anfallenden Tätigkeiten nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu bestellen. 2Der Vertreter muss die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen.
(2) 1Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
- eine eigenhändig unterschriebene Einverständniserklärung des Betriebsangehörigen zur Übernahme der Vertretung,
- 2.
- Nachweise zur Qualifikation des Betriebsangehörigen und
- 3.
- der Arbeitsvertrag des Betriebsangehörigen.
(3) 1Der betriebsangehörige Vertreter ist zu bestellen, wenn dieser persönlich und fachlich geeignet ist. 2Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist die Bestellung zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu befristen. 3Soweit keine kürzere Frist bestimmt ist, endet die Bestellung spätestens mit dem Ende oder der Aufhebung der Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. 4Bei Beendigung des Arbeitsvertrages vor Ablauf der Bestellungsfrist ist die Vertreterbestellung aufzuheben. 5Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Ende des Arbeitsvertrages der Behörde unverzüglich anzuzeigen. 6Sofern der Betriebsangehörige über Arbeitsverträge mit mehreren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern verfügt, kann entsprechend § 8 Absatz 1 die Bestellung als betriebsangehöriger Vertreter nur für einen erfolgen; maßgeblich ist der zuerst gestellte Antrag. 7Die Bestellung und eine etwaige Befristung sind öffentlich bekannt zu machen.
(4) 1Bei einer Verhinderung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist § 11 anzuwenden. 2Der betriebsangehörige Vertreter wird im Namen und in Verantwortung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers tätig. 3Ein Fehlverhalten ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Sinne des § 21 Absatz 3 zuzurechnen. 4§ 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 und § 18 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden, wobei im Falle des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowohl der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als auch der Betriebsangehörige jeweils einzeln und unabhängig voneinander antragsberechtigt sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung G. v. 3. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 106 m.W.v. 9. April 2025
Frühere Fassungen von § 11b SchfHwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.04.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung vom 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11b SchfHwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11b SchfHwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchfHwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9a SchfHwG Bewerber und Bewerberinnen (vom 09.04.2025)
... Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter nach § 11b oder die Erklärung, dass kein solches Amt ausgeübt wird, und 10. die Angabe, ... Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter nach § 11b innerhalb der letzten sieben Jahre nach § 12 Absatz 1 aufgehoben wurde oder ob ein derartiges ...
§ 11 SchfHwG Vertretung (vom 09.04.2025)
... auch Vereinbarungen über den Einsatz von betriebsangehörigen Vertretern nach § 11b für die Durchführung der Feuerstättenschau und der dabei anfallenden ... für den Vertreter nach Absatz 3 ein Betriebsangehöriger als Vertreter nach § 11b bestellt ist, darf dieser auch in dem Bezirk, für den die Vertretung nach Absatz 3 angeordnet ...
§ 18 SchfHwG Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (vom 09.04.2025)
... hat seine Vertretung durch einen Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau nach § 11b , sofern bestellt, regelmäßig zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung
G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
Artikel 1 SchfHwGuHwOÄndG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 11a wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 11b Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau". ... Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter nach § 11b oder die Erklärung, dass kein solches Amt ausgeübt wird, und 10. die ... Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter nach § 11b innerhalb der letzten sieben Jahre nach § 12 Absatz 1 aufgehoben wurde oder ob ein derartiges ... auch Vereinbarungen über den Einsatz von betriebsangehörigen Vertretern nach § 11b für die Durchführung der Feuerstättenschau und der dabei anfallenden ... für den Vertreter nach Absatz 3 ein Betriebsangehöriger als Vertreter nach § 11b bestellt ist, darf dieser auch in dem Bezirk, für den die Vertretung nach Absatz 3 angeordnet ... „angeordneten Vertretung" ersetzt. 6. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt: „§ 11b Vertretung durch Betriebsangehörigen für ... 6. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt: „ § 11b Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau (1) Der ... hat seine Vertretung durch einen Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau nach § 11b , sofern bestellt, regelmäßig zu überwachen." 13. § 19 wird ...
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