Änderung § 19a SchfHwG vom 01.12.2020

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§ 19a SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 19a SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern


(Text alte Fassung)

1 Ein Verwalter nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. 2 Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

1 Ein Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. 2 Der Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzuteilen.

(heute geltende Fassung) 
 



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