Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 SchfHwG vom 09.04.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 SchfHwG, alle Änderungen durch Artikel 1 SchfHwGuHwOÄndG am 9. April 2025 und Änderungshistorie des SchfHwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2025 geltenden Fassung
§ 10 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung


(Text alte Fassung)

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) 1 Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. 2 § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 3 Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. 2 Die bestellte Person kann bei der zuständigen Behörde bis spätestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze nach Satz 1 einen Antrag auf Verlängerung der Bestellung über diese Altersgrenze hinaus bis zum Ende der siebenjährigen Bestellungszeit stellen. 3 In den Fällen des Satzes 2 endet die Bestellung jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 70. Lebensjahr vollendet. 4 Die Bestellungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung für eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus auf Kosten der bestellten Person verlangen.

(2) Die Bestellung und Verlängerung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) 1 Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. 2 § 11 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. 3 Der Bezirk ist innerhalb von drei Jahren nach der letzten Ausschreibung erneut auszuschreiben, soweit er nicht dauerhaft aufgelöst wird.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.



(heute geltende Fassung)