Änderung § 26 SchfHwG vom 09.04.2025

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§ 26 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2025 geltenden Fassung
§ 26 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Ersatzvornahme


(Text alte Fassung)

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. 2 Sie soll hiermit den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beauftragen, ansonsten einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. 2 Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. 3 Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.



(heute geltende Fassung) 



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