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Änderung § 12 SchfHwG vom 15.07.2011

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§ 12 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2011 geltenden Fassung
§ 12 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Aufhebung der Bestellung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

(Text neue Fassung)

(1) 1 Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1. auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,

vorherige Änderung

2. wenn die zuständige Behörde auf Grund einer Überprüfung der Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1 Satz 2 zu der Auffassung gelangt ist, dass dieser oder diese die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,

3. mit Ablauf des Monats, in dem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 keine aufschiebende Wirkung.

(3)
Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.



2. wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,

3. wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

2 In einem Antrag nach Nummer 1 ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung aufgehoben werden soll. 3 Dieser Zeitpunkt soll frühestens drei Monate nach der Antragstellung liegen. 4 Wird kein Zeitpunkt angegeben, soll die Aufhebung der Bestellung zum Zeitpunkt drei Monate nach Antragstellung erfolgen. 5 Die Behörde kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3)
Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4)
Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.


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