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Änderung § 28 SchfHwG vom 01.01.2013

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§ 28 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 28 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 284 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Organe


(Text neue Fassung)

§ 28 Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Die Organe der Versorgungsanstalt sind

1. die Vertreterversammlung,

2.
der Vorstand,

3.
die Geschäftsführung.



(1) 1 Die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister wird zur Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Versorgungsanstalt). 2 Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München und Trägerin der Zusatzversorgung.

(2) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates
die Trägerschaft und die Geschäftsführung einer anderen Stelle zuweisen.


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