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Änderung § 29 SchfHwG vom 01.01.2013

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§ 29 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 29 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 18 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Vertreterversammlung


(Text neue Fassung)

§ 29 Geschäftsführung


vorherige Änderung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 gewählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter oder einer Vertreterin der Mitglieder, die Anspruchsberechtigte nach § 43 Abs. 1 oder § 44 sind. Für jedes Mitglied sind zwei stellvertretende Mitglieder zu wählen, die bei Verhinderung oder Ausscheiden des Mitgliedes eintreten.

(2) Wahlberechtigt und wählbar für die Vertreterversammlung sind die Mitglieder der Versorgungsanstalt. Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind in der Satzung der
Versorgungsanstalt mit der Maßgabe zu bestimmen, dass die Wahlen in der Gruppe der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und die Wahlen in der Gruppe der Anspruchsberechtigten nach § 43 Abs. 1 oder § 44 getrennt voneinander durchzuführen sind.

(3)
Die Vertreterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder der Geschäftsführung übertragen sind. Der Beschlussfassung der Vertreterversammlung bleibt vorbehalten

1. die Wahl des Vorstandes,

2. der Erlass der Satzung (§ 31) und ihre Änderungen,

3. die Abnahme der Jahresrechnung,

4. die Festsetzung der Höhe der Beiträge,

5. die Entscheidung über die Zuführung von Mitteln an den Härtefonds,

6. die Festsetzung der den Mitgliedern der Vertreterversammlung und des Vorstandes zu gewährenden Entschädigung.

(4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefassten Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit
der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 34).

(5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4
und 6 genannten Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(6) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 4 sind mit dem Genehmigungsvermerk
der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen.



(1) 1 Die Geschäftsführung der Versorgungsanstalt obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. 2 Sie vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) 1
Die Geschäftsführung verwaltet die Versorgungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2 Zu den Verwaltungsaufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere

1. die Feststellung und Zahlung der Leistungen,

2. die Führung und der jährliche Abschluss der Rechnungs- und Kassenbücher,

3. die Aufstellung des Wirtschaftsplans,

4. die Erstellung des Geschäftsberichts; dieser muss die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt, eine Darstellung der Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie eine Modellrechnung zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben, des Vermögens sowie der erforderlichen Zuschüsse des Bundes enthalten; der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Juli eines jeden Jahres der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten,

5. die Anlage und Verwaltung des Vermögens; § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; vor dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken sowie vor der Vergabe von Darlehen, die 500.000 Euro übersteigen, ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen,

6. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers zur Prüfung des Geschäftsberichts einschließlich der ordnungsmäßigen Buchführung, der Angemessenheit der Verwaltungskostenzuordnung zum Geschäftsbereich und der Bewertung der Kapitalanlagen; der Prüfungsbericht ist der Aufsichtsbehörde bis zum 1. Juli des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.