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Änderung § 30 SchfHwG vom 01.01.2013
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§ 30 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 30 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Text alte Fassung) § 30 Vorstand und Geschäftsführung | (Text neue Fassung)§ 30 Aufsicht |
(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern einschließlich des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. (2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. | Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. |
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