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Änderung § 43 SchfHwG vom 01.01.2013

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§ 52 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 43 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder


(Text neue Fassung)

§ 43 Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand


vorherige Änderung

Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gelten die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden. § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3 und § 25 Abs. 2 sind auf die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder entsprechend anzuwenden.



Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom 1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit weitergezahlt.