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Änderung § 44 SchfHwG vom 01.01.2013

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§ 53 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 44 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Weitere Anwendung von Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 44 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigung in § 1 Abs. 1 Satz 2 neue Regelungen getroffen worden sind, sind zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbewehrung § 1 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, in der bis zum 28. November 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



 
 

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