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Änderung § 28 SchfHwG vom 08.09.2015
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§ 28 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 28 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 284 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) (1) Die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister wird zur Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Versorgungsanstalt). Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München und Trägerin der Zusatzversorgung. (2) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Trägerschaft und die Geschäftsführung einer anderen Stelle zuweisen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister wird zur Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Versorgungsanstalt). 2 Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München und Trägerin der Zusatzversorgung. (2) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Trägerschaft und die Geschäftsführung einer anderen Stelle zuweisen. |
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