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Änderung § 29 SchfHwG vom 01.01.2016
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§ 29 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 29 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 18 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Geschäftsführung | |
(1) 1 Die Geschäftsführung der Versorgungsanstalt obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. 2 Sie vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. (2) 1 Die Geschäftsführung verwaltet die Versorgungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2 Zu den Verwaltungsaufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere 1. die Feststellung und Zahlung der Leistungen, 2. die Führung und der jährliche Abschluss der Rechnungs- und Kassenbücher, 3. die Aufstellung des Wirtschaftsplans, 4. die Erstellung des Geschäftsberichts; dieser muss die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt, eine Darstellung der Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie eine Modellrechnung zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben, des Vermögens sowie der erforderlichen Zuschüsse des Bundes enthalten; der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Juli eines jeden Jahres der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten, | |
(Text alte Fassung) 5. die Anlage und Verwaltung des Vermögens; § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; vor dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken sowie vor der Vergabe von Darlehen, die 500.000 Euro übersteigen, ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen, | (Text neue Fassung) 5. die Anlage und Verwaltung des Vermögens; § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; vor dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken sowie vor der Vergabe von Darlehen, die 500.000 Euro übersteigen, ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen, |
6. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers zur Prüfung des Geschäftsberichts einschließlich der ordnungsmäßigen Buchführung, der Angemessenheit der Verwaltungskostenzuordnung zum Geschäftsbereich und der Bewertung der Kapitalanlagen; der Prüfungsbericht ist der Aufsichtsbehörde bis zum 1. Juli des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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