Änderung § 10 SchfHwG vom 22.07.2017

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§ 10 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 10 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Bestellung


(Text neue Fassung)

§ 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung


vorherige Änderung

(1) Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger können vorbehaltlich des Absatzes 3 nur für jeweils einen Bezirk bestellt werden. § 11 bleibt unberührt. Wiederbestellungen sind nach erneuter Ausschreibung zulässig.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, sind für längstens drei Jahre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger benachbarter Bezirke im Bereich der zuständigen Behörde auszuwählen und als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zu bestellen. Danach ist der Bezirk erneut auszuschreiben.



(1) 1 Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. 2 Die bestellte Person kann bei der zuständigen Behörde bis spätestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze nach Satz 1 einen Antrag auf Verlängerung der Bestellung über diese Altersgrenze hinaus bis zum Ende der siebenjährigen Bestellungszeit stellen. 3 In den Fällen des Satzes 2 endet die Bestellung jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 70. Lebensjahr vollendet. 4 Die Bestellungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung für eine Verlängerung über die Altersgrenze hinaus auf Kosten der bestellten Person verlangen.

(2) Die Bestellung und Verlängerung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) 1 Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aus ihrem Zuständigkeitsbereich mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. 2 § 11 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. 3 Der Bezirk ist innerhalb von drei Jahren nach der letzten Ausschreibung erneut auszuschreiben, soweit er nicht dauerhaft aufgelöst wird.

(Textabschnitt unverändert)

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.






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