§ 25 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 25 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid | |
(Text alte Fassung) (1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister melden der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn das Formblatt nicht innerhalb der in § 4 Abs. 3 Satz 3 genannten Frist eingegangen ist und die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde. (2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen. (3) Der Bescheid ist schriftlich zu erlassen und zuzustellen. | (Text neue Fassung) (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn 1. das Formblatt und die Bescheinigungen nicht binnen 14 Tagen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist zugegangen sind und 2. die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde. (2) 1 Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. 2 Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen. (3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen. |
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. |