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Änderung § 43 SchfHwG vom 22.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 SchfHwG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SchfHwGÄndG am 22. Juli 2017 und Änderungshistorie des SchfHwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 43 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 43 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495 |
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(Text alte Fassung) § 43 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder | (Text neue Fassung)§ 43 Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand |
Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gelten die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden. § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3 und § 25 Abs. 2 sind auf die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder entsprechend anzuwenden. | Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom 1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit weitergezahlt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8458/al0-63017.htm