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Änderung § 9a SchfHwG vom 09.04.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9a SchfHwG, alle Änderungen durch Artikel 1 SchfHwGuHwOÄndG am 9. April 2025 und Änderungshistorie des SchfHwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9a SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2025 geltenden Fassung | § 9a SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9a Bewerber und Bewerberinnen | |
(1) Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden. (2) 1 Die zuständige Behörde kann von den Bewerbern und Bewerberinnen insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangen: | |
(Text alte Fassung) 1. die schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält, | (Text neue Fassung) 1. die schriftliche oder elektronische Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält, |
2. den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält, 3. den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle, 4. die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind, 5. die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, | |
6. die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, | 6. die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder deren Vorlage, sowie die Vorlage eines einfachen polizeilichen Führungszeugnisses, |
7. die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin a) strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, b) ein gerichtliches Strafverfahren anhängig geworden ist oder | |
c) ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist, 8. die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Bezirke und 9. den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder die Erklärung, dass ein solches Amt nicht ausgeübt wird. | c) ein anhängiges Ermittlungs- oder Gewerbeuntersagungsverfahren bekannt geworden ist, 8. die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Bezirke, 9. den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter nach § 11b oder die Erklärung, dass kein solches Amt ausgeübt wird, und 10. die Angabe, ob eine frühere Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter nach § 11b innerhalb der letzten sieben Jahre nach § 12 Absatz 1 aufgehoben wurde oder ob ein derartiges Aufhebungsverfahren anhängig war oder ist. |
2 In der Ausschreibung hat die zuständige Behörde anzugeben, welche in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen sind. (3) 1 Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor. 2 Sie legt die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen anhand dieser Kriterien fest. (4) 1 Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausschluss von der Bewerbung eine persönliche Härte bedeuten würde und eine frühere Bewerbung im Hinblick auf die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu beanstanden ist. |
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