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Änderung § 13 SchfHwG vom 09.04.2025
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§ 13 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2025 geltenden Fassung | § 13 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Allgemeine Aufgaben | |
(Text alte Fassung) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher. | (Text neue Fassung) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher nach Maßgabe des § 19 Absatz 2. |
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