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Änderung § 25 SchfHwG vom 09.04.2025
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§ 25 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2025 geltenden Fassung | § 25 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid | |
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und | (Text neue Fassung) 1. das Formblatt und die Bescheinigungen nicht binnen 14 Tagen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist zugegangen sind und |
2. die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde. (2) 1 Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. 2 Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen. (3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. |
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