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Änderung § 30 SchfHwG vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 SchfHwG, alle Änderungen durch Artikel 1 SchfAVNOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des SchfHwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 30 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 30 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Vorstand und Geschäftsführung


(Text neue Fassung)

§ 30 Aufsicht


vorherige Änderung

(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern einschließlich des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.

(2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen Versorgungskammer.




Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)