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Änderung § 30 SchfHwG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 SchfHwG, alle Änderungen durch Artikel 1 SchfAVNOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des SchfHwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 30 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 30 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467 |
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(Text alte Fassung) § 30 Vorstand und Geschäftsführung | (Text neue Fassung)§ 30 Aufsicht |
(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern einschließlich des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. (2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. | Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. |
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