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Änderung § 32 SchfHwG vom 01.01.2013
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§ 32 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 32 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467 |
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(Text alte Fassung) § 32 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher | (Text neue Fassung)§ 32 Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen |
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Rechnungsbücher und die Kassenbücher sind jährlich abzuschließen. Die Jahresrechnung ist vom Vorstand zu prüfen und von der Vertreterversammlung abzunehmen. | (1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden. (2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen. |
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