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Änderung § 43 SchfHwG vom 01.01.2013

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§ 43 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 43 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Ruhegeld


(Text neue Fassung)

§ 43 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ehemalige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, erhalten auf Antrag Ruhegeld, wenn sie mindestens fünf Jahre als Mitglied der Versorgungsanstalt Beiträge entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich; der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(2) Der jährliche Anspruch bemisst sich nach der Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft. Der Jahresbetrag des Ruhegeldes beläuft sich für jedes mit Beiträgen belegte Mitgliedschaftsjahr auf 3,3 Prozent der Bemessungsgrundlage.