Tools:
Update via:
Änderung § 43 SchfHwG vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SchfAVNOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des SchfHwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 43 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 43 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 43 Ruhegeld | (Text neue Fassung)§ 43 (aufgehoben) |
(1) Ehemalige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, erhalten auf Antrag Ruhegeld, wenn sie mindestens fünf Jahre als Mitglied der Versorgungsanstalt Beiträge entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich; der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats. (2) Der jährliche Anspruch bemisst sich nach der Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft. Der Jahresbetrag des Ruhegeldes beläuft sich für jedes mit Beiträgen belegte Mitgliedschaftsjahr auf 3,3 Prozent der Bemessungsgrundlage. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8458/al36531-0.htm