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Änderung § 46 SchfHwG vom 01.01.2013
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§ 46 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 46 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467 |
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(Text alte Fassung) § 46 Waisengeld | (Text neue Fassung)§ 46 (aufgehoben) |
(1) Die Kinder von verstorbenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Versorgungsempfängern nach § 43 Abs. 1 oder § 44 erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als Kind angenommen worden ist. (2) Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen 20 Prozent und bei Vollwaisen 40 Prozent des Ruhegeldes, das gezahlt worden ist oder auf das bei Berufsunfähigkeit (§ 44) Anspruch bestanden hätte. (3) Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt, für nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag des Geburtsmonats. (4) Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet hat oder verstorben ist. Das Waisengeld wird auf Antrag längstens bis zum Ende des Vierteljahres weitergewährt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr vollendet, wenn sie 1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten leistet oder 2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 erhöht sich die Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens aber um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Im Übrigen findet § 48 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. |
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