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Änderung § 7 SchfHwG vom 22.07.2017
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§ 7 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 7 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Bezirke | |
(Text alte Fassung) Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke ein. | (Text neue Fassung) Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit, ein. |
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