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Änderung § 8 SchfHwG vom 22.07.2017
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§ 8 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 8 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger | |
(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. 2 Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung. |
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