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Änderung § 9 SchfHwG vom 22.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 SchfHwG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SchfHwGÄndG am 22. Juli 2017 und Änderungshistorie des SchfHwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 9 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495 |
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(Text alte Fassung) § 9 Anforderungen und Verfahren | (Text neue Fassung)§ 9 Öffentliche Ausschreibung |
(1) Die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk ist von der zuständigen Behörde öffentlich auszuschreiben. (2) Zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern bestellt werden können Bewerber und Bewerberinnen, die die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen. (3) Von den Bewerbern und Bewerberinnen darf insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangt werden: 1. schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift und eine Telekommunikationsnummer enthält, 2. tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält, 3. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle, 4. Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen, 5. Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten, und berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, 6. Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, 7. Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist. (4) Die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen ist nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. (5) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. | 1 Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. 2 Sie kann 1. die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder 2. das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben. 3 Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu. |
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